Neue Allgemeinverfügung ergänzend zur neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaat
6. März 2021: Die Stadt Chemnitz erlässt ergänzend zur neuen Corona-Schutz-Verordnung des Freistaats eine neue Allgemeinverfügung
Mit dieser erlaubt die Stadt das Öffnen von bisher geschlossenen Läden des Groß- und Einzelhandels und Betrieben der körpernahen Dienstleistungen. Für Geschäfte gilt dabei die Beschränkung für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum und Dokumentation der Kontaktnachverfolgung. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Sport wird alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich auch auf Außensportanlagen zugelassen. Ab dem 15. März 2021 können der Botanische Garten, der Tierpark und das Wildgatter sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten jeweils mit vorheriger Terminbuchung und Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung wieder öffnen und der Einzelunterricht an Musikschulen wird zugelassen.
Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen oder der Stadt Chemnitz an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, werden die Lockerungen wieder aufgehoben.